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Zusammenfassung: Allgemeine Bemerkungen des UN-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz

Nach seiner Prüfung des Berichts der Schweiz hat der Kinderrechtsausschuss am 24. September 2021 seine abschliessenden Bemerkungen verabschiedet. Als Mitwirkende an der Erstellung des Berichts der NGO präsentiert Integras nachfolgend eine Übersicht über die Schlussfolgerungen des Ausschusses zur Situation der Kinderrechte in der Schweiz.

Der Kinderrechtsausschuss ist ein Vertragsorgan, das sich aus 18 Sachverständigen von hohem sittlichem Ansehen zusammensetzt, die über anerkannte Sachkenntnis im Bereich Kinderrechte verfügen (Art. 43 Abs. 2 KRK). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 KRK wurde der Ausschuss eingerichtet, um die Fortschritte zu überprüfen, die die Vertragsstaaten bei der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen gemacht haben. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört unter anderem die Erarbeitung der allgemeinen Bemerkungen. Diese geben den Staaten Leitlinien zur Verfassung von Berichten vor und beinhalten ausserdem eine Interpretation der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention (KRK). Nach der Prüfung des Berichts der Schweiz (dem fünften und sechsten periodischen Bericht) hat der Kinderrechtsausschuss am 24. September 2021 die abschliessenden Bemerkungen verabschiedet. Die Schlussversion wurde am 22. Oktober 2021 öffentlich vorgestellt und «bilde[t] den Abschluss der dritten Staatenüberprüfung der Schweiz durch den UN-Kinderrechtsausschuss, die am 20. September 2021 stattfand» (Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Empfehlungen für die Schweiz).

Zu den Punkten, welche vom Ausschuss kritisch hervorgehoben werden, gehört die Situation von Kindern mit einer Behinderung. Gemäss Art. 23 Abs. 1 KRK anerkennen die Vertragsstaaten, dass «ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern». Auch wenn der Ausschuss die gemachten Fortschritte beim Zugang der Kinder zu einer inklusiven Bildung in Regelschulen begrüsst, erachtet er diese Frage als weiterhin ungelöst und hebt mehrere kritische Punkte hervor. Zum einen beobachtet der Ausschuss, dass viele Kinder mit einer Behinderung keine andere Wahl haben, als eine Sonderschule zu besuchen. Auch hält er fest, dass der Zugang zu höheren Ausbildungen oder zur ordentlichen Berufsbildung für die in integrierten Klassen oder Sonderschulen beschulten Kinder eingeschränkt ist. Weiter hebt er hervor, dass Kinder mit einer Behinderung manchmal in Institutionen platziert werden, wo sie mit Erwachsenen zusammenwohnen müssen. Und schliesslich wird konstatiert, dass Kinder mit einer Behinderung weiterhin Opfer von Diskriminierung und sozialem Ausschluss sind. Um diese diversen Mängel zu beseitigen, empfiehlt der Ausschuss der Schweiz, das Recht auf eine inklusive Bildung in sogenannten Regelschulen zu stärken und die Ausbildung der Lehrpersonen und anderer, mit behinderten Kindern beschäftigter Personen zu verbessern. Er rät der Schweiz auch, ihre Gesetzgebung mit Bestimmungen zu erweitern, die das sog. «Packing» untersagen, das Angebot an Unterstützungsleistungen für Kinder mit einer Behinderung verbessern und so eine Platzierung in spezialisierten Einrichtungen vermeiden sowie sicherstellen, dass den Eltern weiterhin angemessene Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen. Schliesslich empfiehlt der Ausschuss die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, um gegen die weiterhin bestehende Stigmatisierung und Diskriminierung von Kindern mit einer Behinderung vorzugehen.

Daneben hat sich der Ausschuss auch mit dem Thema der ausserfamiliären Unterbringung befasst und verschiedene Empfehlungen dazu abgegeben. Zuerst einmal befürwortet er die Verabschiedung von nationalen Qualitätsnormen in der alternativen Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Ausserdem empfiehlt er eine Intensivierung der Präventionsmassnahmen und dass der Zugang zu diesen nicht von Kanton zu Kanton verschieden gehandhabt wird. Weiter wird angeregt, die Massnahmen zur Reduktion der Dauer des Aufenthalts eines Kindes in einer Institution griffiger zu gestalten, beispielsweise indem den Kindesschutzbehörden ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Zudem soll die Schweiz dem Ausschuss zufolge über die Anhörung der ausserfamiliär untergebrachten Kinder wachen und auch dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden über die nötigen technischen Mittel verfügen, um der Meinung der Kinder Gehör zu verschaffen. Schliesslich unterstreicht der Ausschuss, dass Kinder nur dann von ihren Familien getrennt werden dürfen, wenn dies im Sinne ihres übergeordneten Wohls notwendig ist und gerichtlich überprüft wird.

Referenzen

  • Kinderrechtskonvention von 1989 (KRK). SR 0.107.
  • Comité des droits de l’enfant, (2021). Observations finales concernant le rapport de la Suisse valant cinquième et sixième rapports périodiques.
  • Delion, P. (2012). Définition, technique et indications. In: P. Delion, Le packing: avec les enfants autistes et psychotiques (pp. 28–31). Toulouse: Érès.
  • Netzwerk Kinderrechte Schweiz, (2022). Empfehlungen an die Schweiz.