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Empfehlungen an die SODK zur Heim- und Familienpflege

Die Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) möchte Empfehlungen zur Heim- und Familienpflege erarbeiten und hat in einem ersten Schritt Integras zu einem Hearing eingeladen, welches am 15. Juni 2017 in Bern stattfand.

Die kurze Vorlaufzeit von knapp vier Wochen erlaubte keine grundlegende Vernehmlassung unter allen Mitgliedern. Trotzdem hat Integras einige Mitglieder aus allen Landesteilen aus Heim- und Familienpflege sowie Hochschulen befragen können, und diese gebeten, Integras ihre Anliegen und Fragen hierzu mitzuteilen. Wir danken an dieser Stelle allen Personen, die kurzfristig sehr intensiv mitgearbeitet haben sowie der SODK für die Möglichkeit unsere Anliegen einzubringen!

Bis zur Erarbeitung der Empfehlungen durch die SODK wird es noch etwas dauern. Wir gehen davon aus, dass in ca. einem Jahr etwas vorliegen wird. Bis dahin wird Integras die Entwicklung der Empfehlungen verfolgen.

Integras hat folgende Punkte am Hearing der SODK zur Geltung gebracht:

Zusammenarbeit zwischen zuständigen Akteuren

» Die Zuteilung der Kernfunktionen (Aufsicht, Akquise und Begleitung von Pflegefamilien, Entscheide über Platzierungen) müssen auf kantonaler/regionaler Ebene eindeutig und mindestens auf Verordnungsstufe geklärt sein. Sie müssen für alle beteiligten Organisationen transparent und nachvollziehbar sein. Sie müssen für Eltern und Kinder transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Im Prozess der Herbeiführung solcher Klärungen sollte geprüft werden, inwieweit eine Entflechtung dieser Funktionen sinnvoll ist. Doppelfunktionen von Fachpersonen innerhalb einer Behörde in Aufsicht und Beratung ist aufzuheben.

» Für die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren stehen den Fachpersonen ausgewiesene Stellenprozente zur Verfügung; insbesondere in der Phase des Passungsprozesses.

» Personelle und finanzielle Ressourcen für Intervisionen für Fachpersonen sind zur Verfügung zu stellen: 2-3 x jährlich als Standard.

Vertrauensperson

» Die Vertrauensperson wird in der Praxis vielfach und teilweise auch kontrovers diskutiert. Grundsätzlich benötigt die Vertrauensperson klare und verbindliche Vorgaben zur eigenen Rolle, zum Aufgabenprofil, zu ihren Kompetenzen und zu Ihrer Verantwortung für eine professionelle Beziehungsgestaltung.

Mitsprache der Kinder

» Die Konzepte der sozialpädagogischen Betreuung/Begleitung von Kindern/Jugendlichen müssen die UN KRK und die Quality4children Standards widerspiegeln.

» Die Konzepte der sozialpädagogischen Betreuung/Begleitung von Kindern/Jugendlichen müssen auch Mechanismen bereitstellen, welche es Kindern ermöglichen, die Regeln für die Beteiligung zu lernen, sowie auch die Grenzen der Mitsprache.

 Pflegefamilien 

» Die Empfehlungen der IAGJ bezüglich Entgeltregelung für Familienpflege (inkl. Verwandtschaftspflege), der Ausbau von Fachdiensten zur Begleitung von Pflegeverhältnissen und der Aufbau eines Monitorings sollten umgesetzt werden.

» Die rechtlichen Grundlagen für eine statistische Erfassung der in der Schweiz tätigen Pflegefamilien sind gelegt.

» Ressourcen für Super-, Intervision sowie Weiterbildung der Pflegefamilien (begleitet und unbegleitet) stehen zur Verfügung. Supervision und Intervision dürfen nicht von den gleichen Stellen durchgeführt werden, welche die Familien evaluieren.

Familienplatzierungsorganisationen (FPO) = Dienstleister in der Familienpflege (DiF)

» Es sind gemeinsame überkantonale Bewilligungs- und Aufsichtskriterien zu entwickeln, die sich primär am Kindeswohl, den Standards aus der Forschung (z.B. der Uni Siegen), am Label FPO und den IPK-Standards orientieren, damit schweizweit von einer gleichwertigen Qualität ausgegangen werden kann. Diese Kriterien müssen ebenso verbindlich sein für stationäre Einrichtungen, welche Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten.

» Die Aufsichtskriterien müssen für unbegleitete und begleitete Pflegeverhältnisse identisch sein.

» Die Kantone bestimmen eine Fachstelle für die Qualitätssicherung.

» FPO sind in die IVSE aufzunehmen. Dies damit die Indikation und nicht die Kosten den Platzierungsort bestimmen. Einerseits erfahren dadurch Pflegekinder eine Gleichberechtigung mit den Heimkindern und der kontinuierliche Verbleib in der Pflegefamilie wird jeweils nicht durch den steten Umzug der Eltern (Gemeinde- und Kantonswechsel) in Frage gestellt.

Platzierungen ausserhalb des Wohnsitzkantons

» Das Herkunftsmilieu sollte als Ressource im Fremdplatzierungsprozess genutzt werden (wenn immer möglich). Eine räumlich distanzierte Platzierung darf nur mit einer fachlichen Begründung (Gefährdung des Kindeswohls) statthaft sein.

Fremdplatzierungen im Ausland

» Es sind Standards einzuführen, die gewährleisten, dass Fremdplatzierungen im Ausland nur dann anerkannt werden, wenn sie einem Bedarf entsprechen, der durch Angebote im Inland nicht gedeckt werden kann.

» Fremdplatzierungen im Ausland dürfen nur nach klar vorgegebener Indikation (siehe oben) erfolgen.

» Anbieter aus dem Ausland müssen den gleichen Qualitätskriterien genügen wie inländische Anbieter.

Leaving Care/ Übergang ins Erwachsenenalter

» Der Übergang in die Selbständigkeit muss in allen Platzierungsformen beachtet und unterstützt werden (Angebote 18plus).

» Es braucht dringend eine gesetzliche Regelung der finanziellen Unterstützung der Nachsorge/Nachbertreuung und neue fachliche Modelle.

Lücken der Pflegekinderverordnung (PAVO)

» Ganz grundsätzlich trägt die PAVO der verlängerten Adoleszenz nicht Rechnung! Integras fordert, dass Angebote bis 25 Jahre gesetzlich geregelt werden!

» Es sind verbindliche überkantonale Standards bezüglich Bewilligung und Aufsicht der Pflegefamilie zu definieren.

» Art. 14 PAVO, Bewilligungsgesuch: Macht keine Aussagen zu qualitativen Konzepten der Heimpflege.

» Art. 15 PAVO, Voraussetzungen der Bewilligung: e) eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage: Gute, individuelle, adäquate, situationsgerechte Betreuung von Kindern hat ihren Preis. Die Kantone müssen die wirtschaftliche Grundlage der benötigten Angebote sicherstellen.

» Art. 19 PAVO, Aufsicht: Die Aufsicht muss von einer unabhängigen Stelle durchgeführt/sichergestellt werden.

» Art. 20 PAVO, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege: Die Auflagen für die DiF (FPO) sind auch für Heime, die in der Familienpflege tätig sind, gültig.

Integras hat sich auch dafür eingesetzt, dass wichtige Elemente der Kinderrechtskonvention in die Empfehlungen einfliessen werden:

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