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Ausweitung der Meldepflichten bei Kindeswohlgefährdung

Künftig sind bei konkreten Hinweisen darauf, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist, nicht nur Lehrpersonen und Sozialarbeiter zur Meldung verpflichtet, sondern alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben, etwa Kita-Mitarbeiterinnen oder professionelle Sporttrainer usw.. Sie müssen künftig die Kindesschutzbehörde einschalten, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie die Gefährdung nicht selber abwenden können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2018 eine entsprechende Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Diese Änderung der Melderechte und -pflichten verbessert die Grundlage für einen wirksamen Schutz von gefährdeten oder misshandelten Kindern, indem sie einen national einheitlichen Mindesstandard schafft. Gleichzeitig lässt die neue Regelung den Kantonen die Möglichkeit, Meldepflichten zu erlassen, die über die bundesrechtlichen Bestimmungen hinausgehen.

National- und Ständerat hatten im Dezember lange um die genaue Formulierung der Meldepflicht-Regelung gerungen. Als ein «konkreter Hinweis» - wie die Formulierung im Zivilgesetzbuch (ZGB)  lauten wird - sei aber nicht zu verstehen, dass Fakten oder Beweise vorliegen müssen, sondern konkrete Anhaltspunkte oder Beobachtungen – so hat Frau Bundesrätin Sommaruga diese Formulierung im Parlament erläutert.

Die Revision des ZGB im Bereich Kindesschutz erweitert auch die Melderechte und -pflichten von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern. Für Personen und Hilfspersonen, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, gelten besondere Regeln (für Regelung im Detail siehe Schlussabstimmungstext).

zur Medienmitteilung des Bundes vom 27.06.2018

Schlussabstimmungstext: BBl 2017 7903